der Staatsbeitragsgesuche gerechtfertigt hätten,42 hat die Vorinstanz keine Anpassungen an den Leistungspreisen 2018 vorgenonnrnen.43 Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist gestützt auf die vorhandenen Geschäftsabschlüsse und insbesondere die Höhe sowie die Entwicklung des Schwankungsfonds zuzustimmen." Die Vorinstanz hat somit die gesamten Umstände in ihrem Entscheid, keine Anpassungen an den Leistungspreisen 2018 vorzunehmen, sachgerecht und zweckmässig miteinbezogen.