nungen 2017 keine Hinweise oder Gründe ersichtlich waren, welche eine vollumfängliche Gutheissung 40 Vgl. Schreiben der Vorinstanz an alle Institutionen «Zusatzinformationen zum Leistungsvertrag 2019» vom 25. September 2018 sowie Erläuterungen zum Jahresleistungsvertrag 2019 «Angemessene Berücksichtigung der Rückstellungen im Schwankungsfonds bei der Bemessung von Staatsbeiträgen» (Beilagen Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 4. März 2025) 41 Angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2019 Ziff. B.3. (Beschwerdebeilagen)