6.1.4 Weiter ist zu erwägen, dass die Vorinstanz die Leistungspreise nicht leichthin übernommen hat, sondern unter Berücksichtigung verschiedener Eckwerte (geplante Leistungsmenge, Teuerung, allfällig zusätzlich beantragte finanzielle Ressourcen, der letztjährig vereinbarte Leistungspreis bzw. die letztjährig vereinbarten Nettobetriebskosten oder bei Werkstätten der letztjährig vereinbarte Betriebsbeitrag, der letzte vorliegende Jahresabschluss und allfällige Kapitalkosten, vorhandene Eigen- nnitte141) zum Schluss gekommen ist, dass es angemessen ist, die im Jahr 2018 angepassten Leistungspreise als Basis für die Vertragsverhandlungen zu nehmen.