Eine entsprechende Prüfung war jedoch im Beschwerdeentscheid der GSI 2019.GEF.283 vom 11. Juni 2024 aufgrund der unzulässigen Änderung der Methode 2018 zuungunsten der Beschwerdeführerinnen obsolet (vgl. Erwägung 5). Eine Anpassung der Methode in den Folgejahren (auch zuungunsten) der Beschwerdeführerinnen ist demzufolge nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Leistungspreise für das Jahr 2019 bei einer Fortsetzung der Methode 2018 und damit einem Abstellen auf das Referenzjahr 2016 als zeitnähere Angabe, höher ausgefallen wären, ist darin kein Grund ersichtlich, die Übergangslösung 2019 als nicht sachgerecht und zweckmässig zu beurteilen.