6.1.3 Bei der Anrechnung der Eigenmittel nach der Methode 2018 handelte es sich tendenziell um eine Anpassung der Leistungspreise auf ein kostendeckendes Niveau. Eine weitergehende Berücksichtigung der Eigenmittel, insbesondere des Schwankungsfonds, dürfte bereits für die Festlegung der Leistungspreise des Jahres 2018 sachgerecht und zweckmässig gewesen sein. Eine entsprechende Prüfung war jedoch im Beschwerdeentscheid der GSI 2019.GEF.283 vom 11. Juni 2024 aufgrund der unzulässigen Änderung der Methode 2018 zuungunsten der Beschwerdeführerinnen obsolet (vgl. Erwägung 5).