Diese Berechnung war jedoch, wie die angekündigte neue Methode 2019 der Vorinstanz zeigt, nicht vorgesehen. Somit standen im Zeitpunkt der Leistungsvertragsverhandlungen die erforderlichen Daten für die Anwendung der Methode 2018 nicht zur Verfügung respektive hätten bei sämtlichen Institutionen unter erheblichem Aufwand eingefordert und geprüft werden müssen. Es ist grundsätzlich als zweckmässig und sachgerecht zu beurteilen, dass die Vorinstanz anstelle der komplizierten und aufwändigen Methode 2018 eine einfachere Übergangslösung zur Anrechnung von Eigenmitteln gesucht hat.