ben, ausser Acht: Die Vorinstanz beabsichtigte die Einführung der neuen Methode 2019 und informierte die Institutionen bereits entsprechend .4° Da die Abklärungen zum Umgang mit den Überdeckungen der Jahre 2017 und 2018, die gemäss Art. 15a Abs. 3 StBG umfassend hätten zurückgefordert oder verrechnet werden müssen, noch nicht abgeschlossen waren, fehlte die Datenbasis 2017 (Höhe Schwankungsfonds 2017) für die Anwendung der Methode 2019. Zwar wäre es für die Vorinstanz nicht ausgeschlossen gewesen, die Methode 2018 fortzusetzen. Diese Berechnung war jedoch, wie die angekündigte neue Methode 2019 der Vorinstanz zeigt, nicht vorgesehen.