6.1.2 Die Kritik der Beschwerdeführerinnen an der Übergangslösung 2019 betreffend die indirekte Auswirkung des Referenzjahres 2015, die auch im Beschwerdeentscheid der GSI 2019.GEF.26773 vom 24. März 2021 aufgenommen wird, ist zwar nachvollziehbar, lässt jedoch die konkreten Umstände und Grundlagen, die die Vorinstanz zur Anwendung der Übergangslösung 2019 bewogen ha-