Selbst wenn es sich beim Jahr 2015 um ein typisches Betriebsjahr gehandelt hätte, sei das Abstellen darauf, wie dem Beschwerdeentscheid der GSI 2019.GEF.26773 vom 24. März 2021 zu entnehmen sei, rechtlich kaum haltbar.34 Weiter habe es sich beim Referenzjahr 2015 um ein aussergewöhnlich gutes Jahr für die Beschwerdeführerin 1 gehandelt.36 Demgegenüber würde das Abstellen auf fortlaufende, zeitnahe Referenzjahre die tatsächliche finanzielle Situation der Leistungserbringerinnen (verzögert) korrekt abbilden. Diese Methode sei sachgerechter und zuverlässiger als die von der Vorinstanz gewählte Methode.36