Damit habe das Referenzjahr 2015 indirekt Einfluss auf die Berechnung der Staatbeiträge 2019.32 Durch das Abstellen auf ein einziges Jahr würden sich Zufälligkeiten im Ergebnis des Jahres 2015 vollumfänglich auf die Abgeltung von Leistungen in den Folgejahren auswirken, während eingetretene Veränderungen unberücksichtigt bleiben würden. Die Vorinstanz müsse zumindest zeitnähere Angaben berücksichtigen.33 Selbst wenn es sich beim Jahr 2015 um ein typisches Betriebsjahr gehandelt hätte, sei das Abstellen darauf, wie dem Beschwerdeentscheid der GSI 2019.GEF.26773 vom 24. März 2021 zu entnehmen sei, rechtlich kaum haltbar.34