6.1.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen hauptsächlich, die Vorinstanz habe die Leistungspreise für das Jahr 2019 gestützt auf verschiedene Eckwerte, unter anderem den im Vorjahr vereinbarten Leistungspreis bzw. die Nettobetriebskosten im Vorjahr, festgelegt. Die Leistungspreise im Vorjahr wiederum habe die Vorinstanz gestützt auf das Referenzjahr 2015 festgelegt. Damit habe das Referenzjahr 2015 indirekt Einfluss auf die Berechnung der Staatbeiträge 2019.32