5.3 Mit der neuen Methode 2019 wollte die Vorinstanz eine Vereinfachung der komplexen und aufwändigen Berechnung sowie eine Korrektur der längerfristig hinkenden Methode 2018 erreichen. Letztendlich konnte die Vorinstanz die Methode 2019 aus den oben genannten Gründen (fehlende Datenbasis 2017) gar nicht anwenden, weshalb die Angemessenheit der neuen, aber nicht angewendeten Methode 2019 zur Anrechnung von Eigenmitteln vorliegend nicht zu beurteilen ist. Es ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob die Übergangslösung 2019 unter den genannten Umständen angemessen ist. 31 Zöbeli/Schmitz, Der Schwankungsfonds, 2016, S.20, Ziff. 7.1.1