Dass die Methode 2018 bei der Leistungspreisfestsetzung ausschliesslich die Überdeckung eines Jahres als Eigenmittel und nicht die gesamten Eigenmittel respektive zumindest einen angemessenen Anteil des Schwankungsfonds als Eigenmittel berücksichtigt, ist jedenfalls längerfristig nicht zweckmässig und sachgerecht. Dies insbesondere unter Berücksichtigung, dass der Schwankungsfonds, wirtschaftlich betrachtet, ein vorerst einbehaltener Kantonsbeitrag ist, der mit künftigen Defiziten oder Überschüssen des zugehörigen Leistungsbereichs zu verrechnen ist.31 Eine dementsprechende Anpassung hätte sich dagegen zuge-