Mit anderen Worten würden nach der Methode 2018 die übrigen Eigenmittel und insbesondere die vor dem Jahr 2015 kumulierten Überdeckungen (Schwankungsfonds) unangetastet bleiben, soweit die betreffende Institution keine ausserordentlichen Ausgaben oder Investitionen mit dem Schwankungsfonds begleicht. Dass die Methode 2018 bei der Leistungspreisfestsetzung ausschliesslich die Überdeckung eines Jahres als Eigenmittel und nicht die gesamten Eigenmittel respektive zumindest einen angemessenen Anteil des Schwankungsfonds als Eigenmittel berücksichtigt, ist jedenfalls längerfristig nicht zweckmässig und sachgerecht.