Dies obwohl aArt. 28 Abs. 2 Bst. c SHV eine angemessene Anrechnung von Eigenmitteln vorschreibt und die Institutionen teilweise erhebliche Eigenmittel, insbesondere kumulierte Überdeckungen (Schwankungsfonds), geäufnet haben. Mit anderen Worten würden nach der Methode 2018 die übrigen Eigenmittel und insbesondere die vor dem Jahr 2015 kumulierten Überdeckungen (Schwankungsfonds) unangetastet bleiben, soweit die betreffende Institution keine ausserordentlichen Ausgaben oder Investitionen mit dem Schwankungsfonds begleicht.