9/19 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2019.GEF.26773 5.2 Aufgrund der nachfolgend aufzuzeigenden Problematik ist davon auszugehen, dass eine Anpassung der Methode 2018 zur angemessenen Berücksichtigung der Eigenmittel zumindest längerfristig erforderlich geworden wäre, um aArt. 28 Abs. 2 Bst. c SHV und damit dem Subsidiaritätsprinzip genügend Rechnung zu tragen.