Demnach war eine Änderung der angefochtenen Verfügung aufgrund von Unangemessenheit der Methode 2018 zuungunsten der Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeentscheid der GSI 2019.GEF.283 vom 11. Juni 2024 von vornherein unzulässig. Demzufolge wurde im genannten Entscheid richtigerweise nicht geprüft, ob es eine angemessenere, jedoch für die Beschwerdeführerinnen ungünstigere Anrechnungsmethode gegeben hätte.