Für die nachfolgenden Ausführungen bezüglich der als angemessen beurteilten Methode 2018 ist zu beachten, dass gemäss Art. 73 Abs. 1 VRPG die angefochtene Verfügung nur wegen Rechtsverletzung, nicht aber wegen Unangemessenheit zuungunsten der beschwerdeführenden Partei geändert werden darf. Demnach war eine Änderung der angefochtenen Verfügung aufgrund von Unangemessenheit der Methode 2018 zuungunsten der Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeentscheid der GSI 2019.GEF.283 vom 11. Juni 2024 von vornherein unzulässig.