5.1 Im Beschwerdeentscheid der GSI 2019.GEF.283 vom 11. Juni 2024 war ausschliesslich die Angemessenheit der Methode 2018 zu prüfen.3° Im genannten Entscheid wurde die Methode 2018 zur Festsetzung der Leistungspreise für das Jahr 2018 als angemessen beurteilt. Für die nachfolgenden Ausführungen bezüglich der als angemessen beurteilten Methode 2018 ist zu beachten, dass gemäss Art. 73 Abs. 1 VRPG die angefochtene Verfügung nur wegen Rechtsverletzung, nicht aber wegen Unangemessenheit zuungunsten der beschwerdeführenden Partei geändert werden darf.