4.4 Die Vorinstanz hat sich deshalb, unter Berücksichtigung verschiedener Eckwerte (geplante Leistungsmenge, Teuerung, allfällig zusätzlich beantragte finanzielle Ressourcen, der letztjährig vereinbarte Leistungspreis bzw. die letztjährig vereinbarten Nettobetriebskosten oder bei Werkstätten der letztjährig vereinbarte Betriebsbeitrag, der letzte vorliegende Jahresabschluss und allfällige Kapitalkosten, vorhandene Eigenmitte127), im Sinne einer Übergangslösung entschieden, die im Jahr 2018 angepassten Leistungspreise als Basis für die Vertragsverhandlungen zu nehmen (fortan: Übergangslösung 2019). Da insbesondere aus den Abrechnungen 2017 keine Hinweise oder Gründe ersichtlich