Wie dem Schreiben der Vorinstanz «Zusatzinformationen zum Leistungsvertrag 2019» vom 25. September 2018 zu entnehmen ist, waren damals seitens der Vorinstanz noch Abklärungen bezüglich der effektiven Umsetzung von Art. 15a StBG im Gange.24 Ziel der Vorinstanz war es, für die Institutionen eine massvolle und verträgliche Regelung zu erarbeiten und nicht einfach die geäufneten Überdeckungen zurückzufordern respektive abzuschöpfen.25 Diese Abklärungen waren