In den Leistungsverträgen für die Jahre 2017 und 2018 wurden mit den Beschwerdeführerinnen keine speziellen Regelungen betreffend den Umgang mit Überdeckungen im Sinne von Art. 15a Abs. 2 StBG vereinbart.23 Folglich hätte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 15a Abs. 3 StBG sämtliche im Jahr 2017 und 2018 erzielten Überdeckungen zurückfordern oder mit zukünftigen Staatsbeiträgen verrechnen müssen. Wie dem Schreiben der Vorinstanz «Zusatzinformationen zum Leistungsvertrag 2019» vom 25. September 2018 zu entnehmen ist, waren damals seitens der Vorinstanz noch Abklärungen bezüglich der effektiven Umsetzung von Art.