4.3 Im Jahr 2017 trat Art. 15a StBG in Kraft. In Art. 15a StBG ist Folgendes festgehalten: Die Folgen einer Überdeckung sind in der besonderen Gesetzgebung, in der Verfügung oder im öffentlichrechtlichen Vertrag zu regeln, mit der oder mit dem der entsprechende Staatsbeitrag gewährt wird (Art. 15a Abs. 2 StBG). Erfolgt keine Regelung nach Absatz 2, ist eine Überdeckung zurückzufordern oder mit zukünftigen Staatsbeiträgen zu verrechnen (Art. 15a Abs. 3 StBG).