Institutionen entsprechend informiert.18 Die Methode 2019 zur Anrechnung von Eigenmitteln im Sinne von aArt. 28 Abs. 2 Bst. c SHV sah vor, dass Rückstellungen, die sich im Schwankungsfonds befinden und über 25 % des jährlichen Gesamtaufwands liegen, im Rahmen der Vertragsverhandlungen bei der Preisfestsetzung als Eigenmittel mitberücksichtigt werden.19 Der Schwankungsfonds entspricht den Rückstellungen der kumulierten Überdeckungen. Überdeckungen (nicht verwendete Staatsbeiträge) entstehen, wenn die ausgerichteten Staatsbeiträge die anrechenbaren Betriebsaufwendungen abzüglich eines allfälligen anrechenbaren Betriebsertrags übersteigen (Art. 15a StBG20).21