Die Anrechnung von Eigenmitteln erfolgte somit maximal im Umfang der im Jahr 2015 erzielten Überdeckung (abzüglich freie Quote) als Reduktion des Leistungspreises pro Einheit im Leistungsvertrag für das kommende Jahr. 4.2 Insbesondere mit dem Ziel, die komplizierte Anrechnungsmethode des Jahres 2018 (fortan: Methode 2018) zu vereinfachen,17 hat die Vorinstanz im Hinblick auf die Vereinbarung der Leistungspreise für das Jahr 2019 eine neue Anrechnungsmethode eingeführt (fortan: Methode 2019) und die 17 Vgl. Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 4. März 2025 S. 2