In einem ersten Berechnungsschritt hat die Vorinstanz die Differenz zwischen dem 1st- und dem Soll- Risikokapital berechnet, um zu eruieren, ob es einer Zuweisung zum Ist-Risikokapital bedarf, die von den anzurechnenden Eigenmitteln in Abzug zu bringen wäre. Als Ist-Risikokapital betrachtete die Vorinstanz einerseits die als Rückstellungen verbuchten kumulierten Überdeckungen und andererseits