4.1 Für das Jahr 2018 hat die Vorinstanz die Berechnung der Leistungsabgeltung gegenüber dem Vorjahr insofern angepasst, als dass sie in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips (aArt. 28 Abs. 2 Bst. c SHV15) bei der Festlegung der Leistungspreise erstmals Eigenmittel der leistungserbringenden Institutionen angerechnet hat. Die in der Zwischenzeit rechtskräftig als rechtmässig und angemessen beurteilte Methode gestaltete sich wie folgt:16