Im Folgenden ist somit einzig zu prüfen, ob die Methode zur Anrechnung von Eigenmitteln innerhalb des Ermessensspielraums angemessen ist. Hierfür ist nachfolgend die von der Vorinstanz angewendete Methode zur Festsetzung der Leistungspreise für das Jahr 2019, die damit zusammenhängende Vorgeschichte sowie die weiteren Umstände im Jahr 2018 bei der Festsetzung der Leistungspreise für das Jahr 2019 zu erläutern. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die nachfolgenden Ausführungen, die sich insbesondere auf die Angaben der Vorinstanz stützen, unbestritten sind.