3.2 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht in den Urteilen Nrn. 100.2021.129 und 100.2021.124 vom 25. November 2024 mit Verweis auf die Urteile Nrn. 100.2020.314 und 100.2020.320 vom 3. März 2023 sowohl eine Über- als auch eine Unterschreitung des Ermessens bei der Anrechnung von Eigenmitteln und demzufolge eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ausgeschlossen. Im Folgenden ist somit einzig zu prüfen, ob die Methode zur Anrechnung von Eigenmitteln innerhalb des Ermessensspielraums angemessen ist.