Wählen» zu treffen sind. Richtungsweisend sind die in der gesetzlichen Ordnung niedergelegten Wertungen und die dort angelegten öffentlichen Interessen.12 Ermessen wird den Behörden mitunter mit dem Auftrag eingeräumt, eine zweckmässige Lösung zu treffen.13 Angemessenheitskontrolle bedeutet aber nicht, dass die angerufene Verwaltungsjustizbehörde ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen der verfügenden Behörde setzt. Sie greift korrigierend ein, wenn das Ermessen unrichtig ausgeübt worden ist, d.h. keine sachangepasste Lösung getroffen wurde, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen 14