gen hat sich seit dem Beschwerdeentscheid der GSI 2019.GEF.26773 vom 24. März 2021 nichts geändert. Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Die GSI prüft vorliegend einzig, ob die angefochtenen Verfügungen unangemessen sind (Art. 66 Bst. c VRPG8).9 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekte sind die Verfügungen der Vorinstanz vom 31. Oktober 2019. Gemäss den Urteilen des Verwaltungsgerichts Nrn. 100.2021.129 und 100.2021.124 vom 25. November 2024 bleibt die Angemessenheit der angewendeten Methode zur Anrechnung von Eigenmitteln zu prüfen. 3. Rechtliche Grundlagen