Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht in den genannten Urteilen die Auslegung des Begriffs Eigenmittel sowie den Grundsatz, dass Überdeckungen im Rahmen der Festsetzung der Leistungsabgeltung als Eigenmittel anzusehen sind, bestätigt.4 Zu prüfen bleibt damit einzig die Angemessenheit der Anrechnung von Eigenmitteln respektive die Angemessenheit der angewendeten Methode. Dabei geht es letztlich um die Frage, welches Kapital einer Institution, die soziale Leistungsangebote erbringt, zugestanden werden soll, um ihre ökonomische Handlungsfähigkeit zu gewährleisten, ohne mit dem bedarfswirtschaftlichen Auftrag, möglichst keine Überschüsse zu