im Sinne der Erwägungen an die GSI zurückgewiesen wurde. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht in den genannten Urteilen die Auslegung des Begriffs Eigenmittel sowie den Grundsatz, dass Überdeckungen im Rahmen der Festsetzung der Leistungsabgeltung als Eigenmittel anzusehen sind, bestätigt.4 Zu prüfen bleibt damit einzig die Angemessenheit der Anrechnung von Eigenmitteln respektive die Angemessenheit der angewendeten Methode.