4. Mit Verfügungen vom 31. Oktober 2019 wies die Vorinstanz die Staatsbeitragsgesuche (in Höhe der Differenz zwischen den ursprünglich beantragten und den in den Leistungsverträgen 2019 festgesetzten Leistungspreisen pro Einheit) ab. 5. Gegen diese Verfügungen haben die Beschwerdeführerinnen am 28. November 2019 mit gemeinsamer Eingabe bei der damaligen Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF)3 Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Gewährung der verlangten zusätzlichen Staatsbeiträge für das Jahr 2019 zzgl. 5 `)/0 Verzugszinsen beantragt.