2. Zwischen dem 17. September und dem 21. Dezember 2018 ersuchten die Beschwerdeführerinnen, je einzeln, bei der Vorinstanz um einen Betriebsbeitrag für das Jahr 2019.1 In der Folge konnten sich die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz, wie bereits im Vorjahr,2 nicht über die Höhe der Abgeltungen pro Leistungspreiseinheit für das Jahr 2019 einigen.