{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-06-13", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2019-GEF-26773_2025-06-13.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/beschwerdeentscheid-anonymisiert-2019gef26773.pdf", "Checksum": "07ff0cb7ecadb8df1e4ec8358b89d0ad"}, "Scrapedate": "2025-11-14", "Num": ["2019.GEF.26773"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 13.06.2025 2019.GEF.26773"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 13.06.2025 2019.GEF.26773"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Institutionelle Sozialhilfe: Staatsbeiträge für das Jahr 2019"}], "ScrapyJob": "446973/73/42", "Zeit UTC": "14.11.2025 18:20:01", "Checksum": "40e2a3faece6ff3e450849e3410d0527", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 13.06.2025 2019.GEF.26773\nRegeste:\nInstitutionelle Sozialhilfe: Staatsbeiträge für das Jahr 2019\n\nQpp\nKanton Bern\nCanton de Berne\n\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n\nRathausplatz 1\nPostfach\n3000 Bern 8\n+41 31 633 79 41 (Telefon)\n+41 31 633 79 56 (Fax)\ninfo.ra.gsi@be.ch\nwww.be.ch/gsi\n\nReferenz: 2019.GEF.26773 / ang\n\nBeschwerdeentscheid vom 13. Juni 2025\n\nin der Beschwerdesache\n\nA.\nBeschwerdeführerin 1\n\nvertreten durch Rechtsanwalt B.\n\nsowie\n\nC.\n\nBeschwerdeführerin 2\n\nD.\n\nBeschwerdeführerin 3\n\nE.\n\nBeschwerdeführerin 4\n\nF.\n\nBeschwerdeführerin 5\n\nG.\n\nBeschwerdeführerin 6\n\n1/19\nKanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion\nCanton de Berne 2019.GEF.26773\n\nH.\nBeschwerdeführerin 7\n\nBeschwerdeführende 2 bis 7 handelnd durch die statutarischen Organe und vertreten durch Rechtsanwalt I.\n\ngegen\n\nAmt für Integration und Soziales (AIS), vormals Alters- und Behindertenamt (ALBA),\nRathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8\n\nVorinstanz\n\nbetreffend zusätzliche Staatsbeiträge für das Jahr 2019\n\n(Verfügungen der Vorinstanz vom 31. Oktober 2019)\n\n2/19\nKanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\nCanton de Berne 2019.GEF.26773\n\nSachverhalt\n\n1. Die Beschwerdeführerinnen sind im Bereich der institutionellen Sozialhilfe, insbesondere\nin den Bereichen Wohnen, Werkstatt und Sonderschule, tätig.\n\n2. Zwischen dem 17. September und dem 21. Dezember 2018 ersuchten die Beschwerdeführerinnen, je einzeln, bei der Vorinstanz um einen Betriebsbeitrag für das Jahr 2019.1 In der\nFolge konnten sich die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz, wie bereits im Vorjahr,2 nicht\nüber die Höhe der Abgeltungen pro Leistungspreiseinheit für das Jahr 2019 einigen.\n\n3. Die schliesslich in den Leistungsverträgen 2019 festgelegten Leistungspreiseinheiten liegen unter den von den Beschwerdeführerinnen beantragten Preisen. Die Beschwerdeführerinnen\nhaben zwar den jeweiligen Leistungsvertrag für das Jahr 2019 unterzeichnet, jedoch den Vorbehalt angebracht, dass sie die Differenzbeträge zu den ursprünglich beantragten Leistungspreisen\nweiterhin geltend machen würden. Dementsprechend ersuchten sie um Erlass einer anfechtbaren\nVerfügung für den nicht gewährten Anteil der Leistungspreise für das Jahr 2019.\n\n4. Mit Verfügungen vom 31. Oktober 2019 wies die Vorinstanz die Staatsbeitragsgesuche\n(in Höhe der Differenz zwischen den ursprünglich beantragten und den in den Leistungsverträgen\n2019 festgesetzten Leistungspreisen pro Einheit) ab.\n\n5. Gegen diese Verfügungen haben die Beschwerdeführerinnen am 28. November 2019\nmit gemeinsamer Eingabe bei der damaligen Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons\nBern (GEF)3 Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die\nGewährung der verlangten zusätzlichen Staatsbeiträge für das Jahr 2019 zzgl. 5 `)/0 Verzugszinsen\nbeantragt.\n\n6. Mit Beschwerdeentscheid vom 24. März 2021 hat die GSI die Beschwerde vom 28. November 2019 abgewiesen.\n\n7. Dagegen haben die Beschwerdeführerin 1 am 28. April 2021 und die Beschwerdeführerinnen 2 bis 7 am 27. April 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.\n\n8. Mit den beiden Urteilen des Verwaltungsgerichts Nrn. 100.2021.129 und 100.2021.124,\nbeide vom 25. November 2024, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dahingehend gutgeheissen, als dass der Beschwerdeentscheid der GSI\n2019.GEF.26773 vom 24. März 2021 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens\n\nIVgl. Angefochtene Verfügungen vom 31. Oktober 2019 (Beschwerdebeilagen)\n2 Vgl. Beschwerdeentscheid der GSI 2019.GEF.283 vom 11. Juni 2024\n3 Seit dem 1. Januar 2020: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI)\n\n3/19\nKanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion\nCanton de Berne 2019.GEF.26773\n\nim Sinne der Erwägungen an die GSI zurückgewiesen wurde. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht in den genannten Urteilen die Auslegung des Begriffs Eigenmittel sowie den Grundsatz, dass Überdeckungen im Rahmen der Festsetzung der Leistungsabgeltung als Eigenmittel anzusehen sind, bestätigt.4 Zu prüfen bleibt damit einzig die Angemessenheit der Anrechnung von Eigenmitteln respektive die Angemessenheit der angewendeten Methode. Dabei geht es letztlich um die Frage, welches Kapital einer Institution, die soziale Leistungsangebote erbringt, zugestanden werden soll, um ihre ökonomische Handlungsfähigkeit zu\ngewährleisten, ohne mit dem bedarfswirtschaftlichen Auftrag, möglichst keine Überschüsse zu\nerzielen (und so übermässige Mittel in der Organisation anzuhäufen), in Konflikt zu geraten.5\n\n9. Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2024 hat die Rechtsabteilung des General-\nsekretariats6 die Verfahren im Beschwerdeverfahren 2019.GEF.26773 vereinigt fortgesetzt und\nden Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Angemessenheit der angewendeten Methode zur\nAnrechnung von Eigenmitteln zu äussern.\n\n"}