Qpp Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2019.GEF.26773 / ang Beschwerdeentscheid vom 13. Juni 2025 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt B. sowie C. Beschwerdeführerin 2 D. Beschwerdeführerin 3 E. Beschwerdeführerin 4 F. Beschwerdeführerin 5 G. Beschwerdeführerin 6 1/19 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2019.GEF.26773 H. Beschwerdeführerin 7 Beschwerdeführende 2 bis 7 handelnd durch die statutarischen Organe und vertreten durch Rechts- anwalt I. gegen Amt für Integration und Soziales (AIS), vormals Alters- und Behindertenamt (ALBA), Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend zusätzliche Staatsbeiträge für das Jahr 2019 (Verfügungen der Vorinstanz vom 31. Oktober 2019) 2/19 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2019.GEF.26773 Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerinnen sind im Bereich der institutionellen Sozialhilfe, insbesondere in den Bereichen Wohnen, Werkstatt und Sonderschule, tätig. 2. Zwischen dem 17. September und dem 21. Dezember 2018 ersuchten die Beschwerde- führerinnen, je einzeln, bei der Vorinstanz um einen Betriebsbeitrag für das Jahr 2019.1 In der Folge konnten sich die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz, wie bereits im Vorjahr,2 nicht über die Höhe der Abgeltungen pro Leistungspreiseinheit für das Jahr 2019 einigen. 3. Die schliesslich in den Leistungsverträgen 2019 festgelegten Leistungspreiseinheiten lie- gen unter den von den Beschwerdeführerinnen beantragten Preisen. Die Beschwerdeführerinnen haben zwar den jeweiligen Leistungsvertrag für das Jahr 2019 unterzeichnet, jedoch den Vorbe- halt angebracht, dass sie die Differenzbeträge zu den ursprünglich beantragten Leistungspreisen weiterhin geltend machen würden. Dementsprechend ersuchten sie um Erlass einer anfechtbaren Verfügung für den nicht gewährten Anteil der Leistungspreise für das Jahr 2019. 4. Mit Verfügungen vom 31. Oktober 2019 wies die Vorinstanz die Staatsbeitragsgesuche (in Höhe der Differenz zwischen den ursprünglich beantragten und den in den Leistungsverträgen 2019 festgesetzten Leistungspreisen pro Einheit) ab. 5. Gegen diese Verfügungen haben die Beschwerdeführerinnen am 28. November 2019 mit gemeinsamer Eingabe bei der damaligen Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF)3 Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Gewährung der verlangten zusätzlichen Staatsbeiträge für das Jahr 2019 zzgl. 5 `)/0 Verzugszinsen beantragt. 6. Mit Beschwerdeentscheid vom 24. März 2021 hat die GSI die Beschwerde vom 28. No- vember 2019 abgewiesen. 7. Dagegen haben die Beschwerdeführerin 1 am 28. April 2021 und die Beschwerdeführe- rinnen 2 bis 7 am 27. April 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. 8. Mit den beiden Urteilen des Verwaltungsgerichts Nrn. 100.2021.129 und 100.2021.124, beide vom 25. November 2024, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde dahingehend gutgeheissen, als dass der Beschwerdeentscheid der GSI 2019.GEF.26773 vom 24. März 2021 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens IVgl. Angefochtene Verfügungen vom 31. Oktober 2019 (Beschwerdebeilagen) 2 Vgl. Beschwerdeentscheid der GSI 2019.GEF.283 vom 11. Juni 2024 3 Seit dem 1. Januar 2020: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) 3/19 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2019.GEF.26773 im Sinne der Erwägungen an die GSI zurückgewiesen wurde. Entsprechend der bisherigen Recht- sprechung hat das Verwaltungsgericht in den genannten Urteilen die Auslegung des Begriffs Ei- genmittel sowie den Grundsatz, dass Überdeckungen im Rahmen der Festsetzung der Leistungs- abgeltung als Eigenmittel anzusehen sind, bestätigt.4 Zu prüfen bleibt damit einzig die Angemes- senheit der Anrechnung von Eigenmitteln respektive die Angemessenheit der angewendeten Me- thode. Dabei geht es letztlich um die Frage, welches Kapital einer Institution, die soziale Leis- tungsangebote erbringt, zugestanden werden soll, um ihre ökonomische Handlungsfähigkeit zu gewährleisten, ohne mit dem bedarfswirtschaftlichen Auftrag, möglichst keine Überschüsse zu erzielen (und so übermässige Mittel in der Organisation anzuhäufen), in Konflikt zu geraten.5 9. Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2024 hat die Rechtsabteilung des General- sekretariats6 die Verfahren im Beschwerdeverfahren 2019.GEF.26773 vereinigt fortgesetzt und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Angemessenheit der angewendeten Methode zur Anrechnung von Eigenmitteln zu äussern. 10. Mit Eingaben vom 30. Januar und 3. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz ihre Stellungnahmen ein. 11. Mit Eingaben vom 3., 4. und 5. März 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz ihre Schlussbemerkungen ein. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Das Verwaltungsgericht hat mit den beiden Urteilen Nm. 100.2021.129 und 100.2021.124 vom 25. November 2024 den Beschwerdeentscheid der GSI 2019.GEF.26773 vom 24. März 2021 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die GSI zu- rückgewiesen.7 Damit ist die Streitsache wieder bei der GSI hängig. An den Sachurteilsvoraussetzun- 4 Urteile des Verwaltungsgerichts Nm. 100.2021.129 und 100.2021.124 vom 25. November 2024 E. 3.5 mit Verweis auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Nrn. 100.2020.314 und 100.2020.320 vom 3. März 2023 E. 5.3 f. 5 Urteile des Verwaltungsgerichts Nrn. 100.2021.129 und 100.2021.124 vom 25. November 2024 E. 3.4 6 Mit der Reorganisation der GSI per 1. August 2021 wurde das Rechtsamt in das Generalsekretariat überführt. Die Instruktion der Beschwerdeverfahren und die Erarbeitung von Beschwerdeentscheiden erfolgt daher neu durch die Rechtsabteilung des Generalsekretariats (Art. 7 Abs. 1 Bst. m GSI, OrV GSI i.V.m. Art. 14a Direktionsverordnung vom 17. Januar 2001 über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion (DelDV GSI; BSG 152.221.121). Urteile des Verwaltungsgerichts Nrn. 100.2021.129 und 100.2021.124 vom 25. November 2024, Dispositivziffer 1 4/19 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2019.GEF.26773 gen hat sich seit dem Beschwerdeentscheid der GSI 2019.GEF.26773 vom 24. März 2021 nichts ge- ändert. Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Die GSI prüft vorliegend einzig, ob die angefochtenen Verfügungen unangemessen sind (Art. 66 Bst. c VRPG8).9 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekte sind die Verfügungen der Vorinstanz vom 31. Oktober 2019. Gemäss den Urtei- len des Verwaltungsgerichts Nrn. 100.2021.129 und 100.2021.124 vom 25. November 2024 bleibt die Angemessenheit der angewendeten Methode zur Anrechnung von Eigenmitteln zu prüfen. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Die Rüge der Unangemessenheit nach Art. 66 Bst. c VRPG betrifft einfache Fehler in der Ermessensbetätigung. Darin liegt nach dem System der Beschwerdegründe keine Rechtsverletzung (Art. 66 Bst. b VRPG im Umkehrschluss). Die behördliche Fehlleistung spielt sich in solchen Fällen in rechtlich zulässigem Rahmen ab. Denn Ermessen steht von vornherein nur innerhalb einer gesetzli- chen Regelung offen. Die Kontrolle der Rechtsmittelbehörde geht hier grundsätzlich weit: Was nicht angemessen erscheint, kann sie aufgreifen (sog. Angemessenheitskontrolle).19 Die Behörde übt Er- messen aus, wenn sie gewisse Wahlmöglichkeiten hat, auf welche Weise sie dem zu beurteilenden Fall gerecht werden will. Der Handlungsspielraum kann darin bestehen, dass gesetzlich nicht vorge- geben ist, ob eine Anordnung ergehen soll (sog. Entschliessungsermessen). Der Gesetzgeber kann der Behörde aber auch offenlassen, was anzuordnen ist (sog. Auswahlernnessen).11 Ermessensaus- übung handelt von Zweckmässigkeit (Opportunität), Sachgerechtigkeit und Angemessenheit des Ver- waltungshandelns. Diese Anforderungen werden mit dem Ausdruck des pflichtgemässen Ermessens zusammengefasst. Übt eine Behörde ihr Ermessen nicht sachangepasst, d.h. unzweckmässig aus, erweist sich ihre Verfügung als unangemessen im Sinn von Art. 66 Bst. c VRPG. In solchen Fehlleis- tungen liegen im Unterschied zu Ernnessensrechtsfehlern einfache Ermessensfehler. Was pflichtge- mässes Ermessen im Einzelnen heisst, hängt massgeblich vom konkreten rechtlichen Kontext ab. So sind beispielsweise bei der Ausübung von Einzelfallermessen andere Kriterien leitend als bei Ent- scheiden, die im Rahmen eines Gestaltungsspielraums (insb. Planung) durch «Wägen, Werten und 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) Vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Nm. 100.2021.129 und 100.2021.124 vom 25. November 2024 E. 3.5 10 Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 66 N. 62 Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 63 5/19 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2019.GEF.26773 Wählen» zu treffen sind. Richtungsweisend sind die in der gesetzlichen Ordnung niedergelegten Wer- tungen und die dort angelegten öffentlichen Interessen.12 Ermessen wird den Behörden mitunter mit dem Auftrag eingeräumt, eine zweckmässige Lösung zu treffen.13 Angemessenheitskontrolle bedeutet aber nicht, dass die angerufene Verwaltungsjustizbehörde ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen der verfügenden Behörde setzt. Sie greift korrigierend ein, wenn das Ermessen unrichtig ausgeübt worden ist, d.h. keine sachangepasste Lösung getroffen wurde, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen 14 3.2 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht in den Urteilen Nrn. 100.2021.129 und 100.2021.124 vom 25. November 2024 mit Verweis auf die Urteile Nrn. 100.2020.314 und 100.2020.320 vom 3. März 2023 sowohl eine Über- als auch eine Unterschreitung des Ermessens bei der Anrechnung von Eigenmitteln und demzufolge eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ausgeschlossen. Im Folgenden ist somit einzig zu prüfen, ob die Methode zur Anrechnung von Eigenmitteln innerhalb des Ermessensspielraums angemessen ist. Hierfür ist nachfolgend die von der Vorinstanz angewendete Methode zur Festsetzung der Leistungspreise für das Jahr 2019, die damit zusammenhängende Vor- geschichte sowie die weiteren Umstände im Jahr 2018 bei der Festsetzung der Leistungspreise für das Jahr 2019 zu erläutern. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die nachfolgenden Ausführungen, die sich insbesondere auf die Angaben der Vorinstanz stützen, unbestritten sind. Bestritten und im vorliegenden Verfahren zu klären ist — wie ausgeführt — einzig die Frage, ob die Methode, nach der Vorinstanz die Leistungspreise für das Jahr 2019 festgelegt hat, angemessen ist. 4. Festlegung der Leistungspreise 2019 4.1 Für das Jahr 2018 hat die Vorinstanz die Berechnung der Leistungsabgeltung gegenüber dem Vorjahr insofern angepasst, als dass sie in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips (aArt. 28 Abs. 2 Bst. c SHV15) bei der Festlegung der Leistungspreise erstmals Eigenmittel der leistungserbringenden Institutionen angerechnet hat. Die in der Zwischenzeit rechtskräftig als rechtmässig und angemessen beurteilte Methode gestaltete sich wie folgt:16 In einem ersten Berechnungsschritt hat die Vorinstanz die Differenz zwischen dem 1st- und dem Soll- Risikokapital berechnet, um zu eruieren, ob es einer Zuweisung zum Ist-Risikokapital bedarf, die von den anzurechnenden Eigenmitteln in Abzug zu bringen wäre. Als Ist-Risikokapital betrachtete die Vor- instanz einerseits die als Rückstellungen verbuchten kumulierten Überdeckungen und andererseits 12 Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 64 13 Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 65 14 Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 66 15 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) in der bis am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Nrn. 100.2021.129 und 100.2021.124 vom 25. November 2024 E. 2.1) 16 Vgl. Beschwerdeentscheid der GSI 2019.GEF.283 vom 11. Juni 2024 6/19 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2019.GEF.26773 das Eigenkapital/Organisationskapital gemäss Kontenrahmen CURAVI VA, das auch Spenden und Legate umfasst. Als Soll-Risikokapital gelten 25 % des Gesamtaufwandes des Jahres 2015. Gesamtaufwand gemäss Kostenrechnung 2015 CURAVIVA Kontenklassen 3 und 4 Soll-Risikokapital 25% des Gesamtaufwandes 2015 Ist-Risikokapital Rückstellungen der kumulierten Überdeckungen 2015 + Eigenkapital/Organisationskapital 2015 Differenz von Soll- zu Ist-Risikokapital In einem zweiten Schritt hat die Vorinstanz die anzurechnenden Eigenmittel ermittelt, indem sie von der im Jahr 2015 erzielten Überdeckung die lineare Kürzung gemäss Entlastungspaket und eine all- fällige Zuweisung zum Risikokapital (falls das Soll-Risikokapital noch nicht erreicht war) sowie die freie Quote im Umfang von 2.5 % für Wohnheime respektive 5 % für Werkstätten des Gesamtaufwandes 2015 in Abzug brachte. Nicht verwendete Staatsbeiträge im Jahr 2015 (erzielte Überdeckung) Staatsbeiträge 2015 + Betriebsertrag 2015 - Betriebsaufwand 2015 Abzüglich lineare Kürzung gemäss Entlastungspaket Abzüglich Zuweisung Risikokapital Falls das Soll-Risikokapital noch nicht erreicht ist Abzüglich freie Quote 2.5 % für Wohnheime respektive für Werkstätten 5 % des Gesamtaufwandes im entsprechenden Leis- tungsbereich 2015 Total anzurechnende Eigenmittel Die Anrechnung von Eigenmitteln erfolgte somit maximal im Umfang der im Jahr 2015 erzielten Über- deckung (abzüglich freie Quote) als Reduktion des Leistungspreises pro Einheit im Leistungsvertrag für das kommende Jahr. 4.2 Insbesondere mit dem Ziel, die komplizierte Anrechnungsmethode des Jahres 2018 (fortan: Methode 2018) zu vereinfachen,17 hat die Vorinstanz im Hinblick auf die Vereinbarung der Leistungs- preise für das Jahr 2019 eine neue Anrechnungsmethode eingeführt (fortan: Methode 2019) und die 17 Vgl. Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 4. März 2025 S. 2 7/19 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2019.GEF.26773 Institutionen entsprechend informiert.18 Die Methode 2019 zur Anrechnung von Eigenmitteln im Sinne von aArt. 28 Abs. 2 Bst. c SHV sah vor, dass Rückstellungen, die sich im Schwankungsfonds befinden und über 25 % des jährlichen Gesamtaufwands liegen, im Rahmen der Vertragsverhandlungen bei der Preisfestsetzung als Eigenmittel mitberücksichtigt werden.19 Der Schwankungsfonds entspricht den Rückstellungen der kumulierten Überdeckungen. Überdeckungen (nicht verwendete Staatsbei- träge) entstehen, wenn die ausgerichteten Staatsbeiträge die anrechenbaren Betriebsaufwendungen abzüglich eines allfälligen anrechenbaren Betriebsertrags übersteigen (Art. 15a StBG20).21 Die dem- entsprechende Festsetzung der Leistungspreise des Jahres 2019 sollte auf der Basis der Abrechnung des Jahres 2017 erfolgen.22 Die Anwendung der Methode 2019 wurde jedoch, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, letztlich verunmöglicht. 4.3 Im Jahr 2017 trat Art. 15a StBG in Kraft. In Art. 15a StBG ist Folgendes festgehalten: Die Folgen einer Überdeckung sind in der besonderen Gesetzgebung, in der Verfügung oder im öffentlich- rechtlichen Vertrag zu regeln, mit der oder mit dem der entsprechende Staatsbeitrag gewährt wird (Art. 15a Abs. 2 StBG). Erfolgt keine Regelung nach Absatz 2, ist eine Überdeckung zurückzufordern oder mit zukünftigen Staatsbeiträgen zu verrechnen (Art. 15a Abs. 3 StBG). In den Leistungsverträgen für die Jahre 2017 und 2018 wurden mit den Beschwerdeführerinnen keine speziellen Regelungen betreffend den Umgang mit Überdeckungen im Sinne von Art. 15a Abs. 2 StBG vereinbart.23 Folglich hätte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 15a Abs. 3 StBG sämtliche im Jahr 2017 und 2018 erzielten Überdeckungen zurückfordern oder mit zukünftigen Staatsbeiträgen verrechnen müssen. Wie dem Schreiben der Vorinstanz «Zusatzinformationen zum Leistungsvertrag 2019» vom 25. September 2018 zu entnehmen ist, waren damals seitens der Vorinstanz noch Abklä- rungen bezüglich der effektiven Umsetzung von Art. 15a StBG im Gange.24 Ziel der Vorinstanz war es, für die Institutionen eine massvolle und verträgliche Regelung zu erarbeiten und nicht einfach die geäufneten Überdeckungen zurückzufordern respektive abzuschöpfen.25 Diese Abklärungen waren 10 Vgl. Schreiben der Vorinstanz an alle Institutionen «Zusatzinformationen zum Leistungsvertrag 2019» vom 25. Sep- tember 2018 sowie Erläuterungen zum Jahresleistungsvertrag 2019 «Angemessene Berücksichtigung der Rückstellun- gen im Schwankungsfonds bei der Bemessung von Staatsbeiträgen» (Beilagen Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 4. März 2025) 19 Schreiben der Vorinstanz an alle Institutionen «Zusatzinformationen zum Leistungsvertrag 2019» vom 25. Septem- ber 2018 S. 2 und Erläuterungen zum Jahresleistungsvertrag 2019 «Angemessene Berücksichtigung der Rückstellun- gen im Schwankungsfonds bei der Bemessung von Staatsbeiträgen» Ziff. 1.2 und 3 (Beilagen Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 4. März 2025) 29 Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1) 21 Vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Nrn. 100.2020.314 und 100.2020.320 vom 3. März 2023 E. 5.4 und Beschwer- deentscheid der GSI 2019.GEF.283 vom 11. Juni 2024 E. 4.2 und 11.3 22 Schreiben der Vorinstanz an alle Institutionen «Zusatzinformationen zum Leistungsvertrag 2019» vom 25. Septem- ber 2018 S. 2 und Erläuterungen zum Jahresleistungsvertrag 2019 «Angemessene Berücksichtigung der Rückstellun- gen im Schwankungsfonds bei der Bemessung von Staatsbeiträgen» Ziff. 1.2 und 3 (Beilagen Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 4. März 2025) 23 Schreiben der Vorinstanz an alle Institutionen «Zusatzinformationen zum Leistungsvertrag 2019» vom 25. Septem- ber 2018 S. 4 (Beilage Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 4. März 2025) 24 Schreiben der Vorinstanz an alle Institutionen «Zusatzinformationen zum Leistungsvertrag 2019» vom 25. Septem- ber 2018 S. 4 (Beilage Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 4. März 2025) 25 Vgl. Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 4. März 2025 S. 2 8/19 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2019.GEF.26773 allerdings bis zum Zeitpunkt der Leistungsvertragsverhandlungen 2019 nicht abgeschlossen. Mangels Klarheit über den Umgang mit den im Jahr 2017 erzielten Überdeckungen fehlte somit im Zeitpunkt der Leistungsvertragsverhandlungen 2019 auch die gemäss der neuen Methode 2019 zur Anrech- nung von Eigenmitteln erforderliche Datenbasis (Höhe des Schwankungsfonds im Jahr 2017). Als Folge davon konnte die Vorinstanz die Methode 2019 für die Leistungsvertragsverhandlungen 2019 nicht anwenden.26 4.4 Die Vorinstanz hat sich deshalb, unter Berücksichtigung verschiedener Eckwerte (geplante Leistungsmenge, Teuerung, allfällig zusätzlich beantragte finanzielle Ressourcen, der letztjährig ver- einbarte Leistungspreis bzw. die letztjährig vereinbarten Nettobetriebskosten oder bei Werkstätten der letztjährig vereinbarte Betriebsbeitrag, der letzte vorliegende Jahresabschluss und allfällige Kapital- kosten, vorhandene Eigenmitte127), im Sinne einer Übergangslösung entschieden, die im Jahr 2018 angepassten Leistungspreise als Basis für die Vertragsverhandlungen zu nehmen (fortan: Übergangs- lösung 2019). Da insbesondere aus den Abrechnungen 2017 keine Hinweise oder Gründe ersichtlich waren, welche eine vollumfängliche Gutheissung der Staatsbeitragsgesuche gerechtfertigt hätten,28 hat die Vorinstanz keine Anpassungen an den Leistungspreisen 2018 vorgenommen.29 5. Methode 2018 und Methode 2019 zur Anrechnung von Eigenmitteln 5.1 Im Beschwerdeentscheid der GSI 2019.GEF.283 vom 11. Juni 2024 war ausschliesslich die Angemessenheit der Methode 2018 zu prüfen.3° Im genannten Entscheid wurde die Methode 2018 zur Festsetzung der Leistungspreise für das Jahr 2018 als angemessen beurteilt. Für die nachfolgen- den Ausführungen bezüglich der als angemessen beurteilten Methode 2018 ist zu beachten, dass gemäss Art. 73 Abs. 1 VRPG die angefochtene Verfügung nur wegen Rechtsverletzung, nicht aber wegen Unangemessenheit zuungunsten der beschwerdeführenden Partei geändert werden darf. Demnach war eine Änderung der angefochtenen Verfügung aufgrund von Unangemessenheit der Methode 2018 zuungunsten der Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeentscheid der GSI 2019.GEF.283 vom 11. Juni 2024 von vornherein unzulässig. Demzufolge wurde im genannten Ent- scheid richtigerweise nicht geprüft, ob es eine angemessenere, jedoch für die Beschwerdeführerinnen ungünstigere Anrechnungsmethode gegeben hätte. 26 Vgl. Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 4. März 2025 S. 2 und Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz vom 14. Februar 2020 Ziff. 2.4 27 Angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2019 Ziff. B.3. (Beschwerdebeilagen) 29 Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz vom 14. Februar 2020 Ziff. 2.4 29 Vgl. Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 4. März 2025 S. 2 3° Vgl. Beschwerdeentscheid der GSI 2019.GEF.283 vom 11. Juni 2024 E. 2. 9/19 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2019.GEF.26773 5.2 Aufgrund der nachfolgend aufzuzeigenden Problematik ist davon auszugehen, dass eine Anpassung der Methode 2018 zur angemessenen Berücksichtigung der Eigenmittel zumindest län- gerfristig erforderlich geworden wäre, um aArt. 28 Abs. 2 Bst. c SHV und damit dem Subsidiaritäts- prinzip genügend Rechnung zu tragen. Mit der Methode 2018 wurde ausschliesslich die in einem bestimmten Vorjahr (Referenzjahr) erzielte Überdeckung (abzüglich freie Quote) als Eigenmittel angerechnet. Damit hatte die Methode 2018 pri- mär zur Folge, dass bisher zu hohe Leistungspreise auf ein kostendeckendes Niveau gesenkt wurden. Davon ausgehend wären in Anwendung der Methode 2018 ab dem Geschäftsjahr 2018 nur noch be- grenzt oder gar keine Überdeckungen mehr zu erwarten gewesen. Folglich hätten, sobald das Jahr 2018 (erstes Jahr, für das die Methode 2018 angewendet wurde) als Referenzjahr beigezogen worden wäre, mangels Überdeckungen praktisch keine Eigenmittel mehr angerechnet werden kön- nen. Dies obwohl aArt. 28 Abs. 2 Bst. c SHV eine angemessene Anrechnung von Eigenmitteln vor- schreibt und die Institutionen teilweise erhebliche Eigenmittel, insbesondere kumulierte Überdeckun- gen (Schwankungsfonds), geäufnet haben. Mit anderen Worten würden nach der Methode 2018 die übrigen Eigenmittel und insbesondere die vor dem Jahr 2015 kumulierten Überdeckungen (Schwan- kungsfonds) unangetastet bleiben, soweit die betreffende Institution keine ausserordentlichen Ausga- ben oder Investitionen mit dem Schwankungsfonds begleicht. Dass die Methode 2018 bei der Leis- tungspreisfestsetzung ausschliesslich die Überdeckung eines Jahres als Eigenmittel und nicht die ge- samten Eigenmittel respektive zumindest einen angemessenen Anteil des Schwankungsfonds als Ei- genmittel berücksichtigt, ist jedenfalls längerfristig nicht zweckmässig und sachgerecht. Dies insbe- sondere unter Berücksichtigung, dass der Schwankungsfonds, wirtschaftlich betrachtet, ein vorerst einbehaltener Kantonsbeitrag ist, der mit künftigen Defiziten oder Überschüssen des zugehörigen Leistungsbereichs zu verrechnen ist.31 Eine dementsprechende Anpassung hätte sich dagegen zuge- gebenermassen zuungunsten der Beschwerdeführerinnen ausgewirkt, weshalb eine solche im Rah- men des Beschwerdeentscheids 2019.GEF.283 vom 11. Juni 2024 nicht zulässig gewesen wäre (vgl. Art. 73 Abs. 2 VRPG). 5.3 Mit der neuen Methode 2019 wollte die Vorinstanz eine Vereinfachung der komplexen und aufwändigen Berechnung sowie eine Korrektur der längerfristig hinkenden Methode 2018 erreichen. Letztendlich konnte die Vorinstanz die Methode 2019 aus den oben genannten Gründen (fehlende Datenbasis 2017) gar nicht anwenden, weshalb die Angemessenheit der neuen, aber nicht angewen- deten Methode 2019 zur Anrechnung von Eigenmitteln vorliegend nicht zu beurteilen ist. Es ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob die Übergangslösung 2019 unter den genannten Umständen ange- messen ist. 31 Zöbeli/Schmitz, Der Schwankungsfonds, 2016, S.20, Ziff. 7.1.1 10/19 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2019.GEF.26773 6. Angemessenheit der Übergangslösung 2019 6.1 Referenzjahr 2015 6.1.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen hauptsächlich, die Vorinstanz habe die Leistungspreise für das Jahr 2019 gestützt auf verschiedene Eckwerte, unter anderem den im Vorjahr vereinbarten Leistungspreis bzw. die Nettobetriebskosten im Vorjahr, festgelegt. Die Leistungspreise im Vorjahr wiederum habe die Vorinstanz gestützt auf das Referenzjahr 2015 festgelegt. Damit habe das Refe- renzjahr 2015 indirekt Einfluss auf die Berechnung der Staatbeiträge 2019.32 Durch das Abstellen auf ein einziges Jahr würden sich Zufälligkeiten im Ergebnis des Jahres 2015 vollumfänglich auf die Ab- geltung von Leistungen in den Folgejahren auswirken, während eingetretene Veränderungen unbe- rücksichtigt bleiben würden. Die Vorinstanz müsse zumindest zeitnähere Angaben berücksichtigen.33 Selbst wenn es sich beim Jahr 2015 um ein typisches Betriebsjahr gehandelt hätte, sei das Abstellen darauf, wie dem Beschwerdeentscheid der GSI 2019.GEF.26773 vom 24. März 2021 zu entnehmen sei, rechtlich kaum haltbar.34 Weiter habe es sich beim Referenzjahr 2015 um ein aussergewöhnlich gutes Jahr für die Beschwerdeführerin 1 gehandelt.36 Demgegenüber würde das Abstellen auf fortlau- fende, zeitnahe Referenzjahre die tatsächliche finanzielle Situation der Leistungserbringerinnen (ver- zögert) korrekt abbilden. Diese Methode sei sachgerechter und zuverlässiger als die von der Vo- rinstanz gewählte Methode.36 Das Abstellen auf die damals aktuellste Datenbasis (das Referenzjahr 2017) hätte dazu geführt, dass für das Jahr 2019 keine Eigenmittel mehr hätten berücksichtigt werden dürfen.37 Zu einem ähnlichen Ergebnis hätte das Abstellen auf das Referenzjahr 2016 geführt.38 Die Vorinstanz sei bewusst von ihrer Methode 2018 abgewichen, um im Ergebnis eine Kürzung der bean- tragten Beiträge begründen zu können. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass die Vorinstanz die ihren Entscheidungen zugrundeliegenden Methoden rein ergebnisorientiert von Jahr zu Jahr anpasse.39 6.1.2 Die Kritik der Beschwerdeführerinnen an der Übergangslösung 2019 betreffend die indirekte Auswirkung des Referenzjahres 2015, die auch im Beschwerdeentscheid der GSI 2019.GEF.26773 vom 24. März 2021 aufgenommen wird, ist zwar nachvollziehbar, lässt jedoch die konkreten Um- stände und Grundlagen, die die Vorinstanz zur Anwendung der Übergangslösung 2019 bewogen ha- 32 Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen 2 bis 7 vom 3. Februar 2025 Ziff. 2 f. Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen 2 bis 7 vom 3. Februar 2025 Ziff. 3 34 Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen 2 bis 7 vom 3. Februar 2025 Ziff. 4 f. 35 Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom 30. Januar 2025 Rz. 18 f. 36 Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen 2 bis 7 vom 3. Februar 2025 Ziff. 5 37 Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom 30. Januar 2025 Rz. 12 ff. 38 Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom 30. Januar 2025 Rz. 17 39 Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin 1 vom 3. März 2025 11/19 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2019.GEF.26773 ben, ausser Acht: Die Vorinstanz beabsichtigte die Einführung der neuen Methode 2019 und infor- mierte die Institutionen bereits entsprechend .4° Da die Abklärungen zum Umgang mit den Überde- ckungen der Jahre 2017 und 2018, die gemäss Art. 15a Abs. 3 StBG umfassend hätten zurückgefor- dert oder verrechnet werden müssen, noch nicht abgeschlossen waren, fehlte die Datenbasis 2017 (Höhe Schwankungsfonds 2017) für die Anwendung der Methode 2019. Zwar wäre es für die Vo- rinstanz nicht ausgeschlossen gewesen, die Methode 2018 fortzusetzen. Diese Berechnung war je- doch, wie die angekündigte neue Methode 2019 der Vorinstanz zeigt, nicht vorgesehen. Somit stan- den im Zeitpunkt der Leistungsvertragsverhandlungen die erforderlichen Daten für die Anwendung der Methode 2018 nicht zur Verfügung respektive hätten bei sämtlichen Institutionen unter erheblichem Aufwand eingefordert und geprüft werden müssen. Es ist grundsätzlich als zweckmässig und sachge- recht zu beurteilen, dass die Vorinstanz anstelle der komplizierten und aufwändigen Methode 2018 eine einfachere Übergangslösung zur Anrechnung von Eigenmitteln gesucht hat. 6.1.3 Bei der Anrechnung der Eigenmittel nach der Methode 2018 handelte es sich tendenziell um eine Anpassung der Leistungspreise auf ein kostendeckendes Niveau. Eine weitergehende Berück- sichtigung der Eigenmittel, insbesondere des Schwankungsfonds, dürfte bereits für die Festlegung der Leistungspreise des Jahres 2018 sachgerecht und zweckmässig gewesen sein. Eine entsprechende Prüfung war jedoch im Beschwerdeentscheid der GSI 2019.GEF.283 vom 11. Juni 2024 aufgrund der unzulässigen Änderung der Methode 2018 zuungunsten der Beschwerdeführerinnen obsolet (vgl. Er- wägung 5). Eine Anpassung der Methode in den Folgejahren (auch zuungunsten) der Beschwerde- führerinnen ist demzufolge nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Leistungspreise für das Jahr 2019 bei einer Fortsetzung der Methode 2018 und damit einem Abstellen auf das Referenzjahr 2016 als zeitnähere Angabe, höher ausgefallen wären, ist darin kein Grund ersichtlich, die Übergangslö- sung 2019 als nicht sachgerecht und zweckmässig zu beurteilen. 6.1.4 Weiter ist zu erwägen, dass die Vorinstanz die Leistungspreise nicht leichthin übernommen hat, sondern unter Berücksichtigung verschiedener Eckwerte (geplante Leistungsmenge, Teuerung, allfällig zusätzlich beantragte finanzielle Ressourcen, der letztjährig vereinbarte Leistungspreis bzw. die letztjährig vereinbarten Nettobetriebskosten oder bei Werkstätten der letztjährig vereinbarte Be- triebsbeitrag, der letzte vorliegende Jahresabschluss und allfällige Kapitalkosten, vorhandene Eigen- nnitte141) zum Schluss gekommen ist, dass es angemessen ist, die im Jahr 2018 angepassten Leis- tungspreise als Basis für die Vertragsverhandlungen zu nehmen. Da insbesondere aus den Abrech- nungen 2017 keine Hinweise oder Gründe ersichtlich waren, welche eine vollumfängliche Gutheissung 40 Vgl. Schreiben der Vorinstanz an alle Institutionen «Zusatzinformationen zum Leistungsvertrag 2019» vom 25. Sep- tember 2018 sowie Erläuterungen zum Jahresleistungsvertrag 2019 «Angemessene Berücksichtigung der Rückstellun- gen im Schwankungsfonds bei der Bemessung von Staatsbeiträgen» (Beilagen Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 4. März 2025) 41 Angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2019 Ziff. B.3. (Beschwerdebeilagen) 12/19 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2019.GEF.26773 der Staatsbeitragsgesuche gerechtfertigt hätten,42 hat die Vorinstanz keine Anpassungen an den Leis- tungspreisen 2018 vorgenonnrnen.43 Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist gestützt auf die vorhan- denen Geschäftsabschlüsse und insbesondere die Höhe sowie die Entwicklung des Schwankungs- fonds zuzustimmen." Die Vorinstanz hat somit die gesamten Umstände in ihrem Entscheid, keine Anpassungen an den Leistungspreisen 2018 vorzunehmen, sachgerecht und zweckmässig miteinbe- zogen. 6.1.5 Es ist der Beschwerdeführerin 1 zuzustimmen, dass bei ihr das Geschäftsjahr 2015 mit einer Überdeckung von CHF 712032.00 im Bereich Wohnen und Atelier respektive CHF 271959.00 im Be- reich Werkstätte besser ausgefallen ist als die Folgejahre. Es ist dagegen zu betonen, dass die Be- schwerdeführerin 1 bereits im Jahr 2014 eine namhafte Überdeckung, vergleichbar mit jener im Jahr 2015 in Höhe von CHF 829791.00 im Bereich Wohnen und Atelier respektive CHF 231'500.00 im Bereich Werkstätte, erzielte. Dass die Beschwerdeführerin 1 in den Folgejahren zwar sinkende Überdeckungen, aber namentlich im Jahr 2018 weiterhin eine Überdeckung von CHF 379146.00 im Bereich Wohnen und Atelier respektive eine Unterdeckung von CHF -46725.00 im Bereich Werkstätte realisierte, zeigt, dass die Anrechnung von Eigenmitteln und insbesondere die Leistungspreise 2018 als Basis für die Leistungspreise 2019 ohne Weiteres sachgerecht und zweckmässig sind.45 Das von der Beschwerdeführerin 1 als aussergewöhnlich bezeichnete Referenzjahr 2015 ist somit unter den genannten Umständen zu relativieren. Zwar erzielte die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2015 höhere Überdeckungen als in den Folgejahren, die Vorinstanz ist jedoch angesichts der Abrechnung 2017 und den genannten Eckwerten nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass eine Anpassung der Leistungspreise 2018 nicht zu rechtfertigen ist. 6.1.6 In Anbetracht der gesamten und im Vergleich zum Vorjahr veränderten Umstände ist die Übergangslösung 2019, selbst wenn das Referenzjahr 2015 indirekt einen gewissen Einfluss auf die Höhe der Leistungspreise hatte, zweckmässig und sachgerecht. Sie ist der Fortsetzung der kompli- zierten und aufwändigen Methode 2018 vorzuziehen. Auch ist in der Übergangslösung keine rein er- gebnisorientierte Anpassung der Methode zu erblicken, sondern eine der Situation angepasste Lö- sung. Weiter ist zu beachten, dass die Übergangslösung 2019 tatsächlich eine Übergangslösung war und im Jahr 2020 eine neue Berechnungsmethode zum Einsatz kam.46 Die Übergangslösung erweist sich demzufolge als angemessen. 42 Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz vom 14. Februar 2020 Ziff. 2.4 43 Vgl. Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 4. März 2025 S. 2 44 Vgl. Vorakten 45 Vgl. Tabelle Zusammenzug Gesamtaufwände, Jahresergebnis und Schwankungsfonds (Beilage 1 Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom 30. Januar 2025) 46 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts 100.2022.56 vom 25. November 2024 und Beschwerdeentscheid der GSI 2020.GSI.1799 vom 19. Januar 2022 E. 10.4 ff. 13/19 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2019.GEF.26773 6.2 Jahresergebnisse 2019 der Beschwerdeführerin 1 6.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt, es sei unzutreffend, dass sie im Jahr 2019 eine Überdeckung habe realisieren können. Das Jahresergebnis 2019 sei in allen Bereichen negativ ausgefallen, womit auch der Schwankungsfonds in den Folgejahren zunehmend habe abgebaut werden müssen.47 Auch aus dem Umstand, dass es zu keiner existenzbedrohenden Situation gekommen sei, könne nicht ab- geleitet werden, dass der Ermessens- und Beurteilungsspielraum pflichtgemäss ausgeübt worden sei.48 6.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass es das Ziel der Anrechnung von Eigenmit-teln respektive der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ist, dass der Aufwand in angemessenem Umfang durch Eigen- mittel zu decken ist (aArt. 28 Abs. 2 Bst. c SHV). Zu einer Deckung von Aufwand durch Eigenmittel kommt es nur, wenn die Staatsbeiträge den Aufwand nicht vollumfänglich decken und folglich eine Unterdeckung entsteht. Es ist mit anderen Worten das Ziel der Anrechnung von Eigenmitteln, dass eine Unterdeckung entsteht, die durch Eigenmittel zu decken ist. Folglich ist eine Unterdeckung und ein damit verbundener Abbau des Schwankungsfonds a priori kein Hinweis auf eine nicht angemes- sene Methode zur Berechnung der Leistungspreise. 6.2.3 Die Ergebnisse der Beschwerdeführerin 1 der Jahre 2017, 2018 und 2019 im Bereich Woh- nen und Atelier und im Bereich Werkstätte präsentieren sich wie folgt: 49 Bereich Wohnen und Atelier 2017 2018 2019 Gesamtaufwand in CHF 7298764.00 7389178.00 7731292.00 Über- / Unterdeckung in CHF 145279.00 379146.00 -76046.00 Stand Schwankungsfonds in CHF 2586723.00 2965870.00 1589824.00 47 Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin 1 vom 3. März 2025 49 Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin 1 vom 3. März 2025 49 Vgl. Tabelle Zusammenzug Gesamtaufwände, Jahresergebnis und Schwankungsfonds (Beilage 1 Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom 30. Januar 2025) und Tabelle Übersicht über den Schwankungsfonds der betroffenen Institutionen (Beilage Stellungnahme der Vorinstanz vom 3. Februar 2025) 14/19 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2019.GEF.26773 Bereich Werkstätte 2017 2018 2019 Gesamtaufwand in CHF 4284278.00 4083613.00 4388154.00 Ober- / Unterdeckung in CHF 9033.00 -46725.00 -73103.00 Stand Schwankungsfonds in CHF 1'415375.00 1368650.00 1'215547.00 6.2.4 Die Beschwerdeführerin 1 verzeichnete im Jahr 2019 im Bereich Wohnen und Atelier eine Unterdeckung von CHF 76046.00 und im Bereich Werkstätte eine Unterdeckung von CHF 73103.00. Diese Unterdeckungen sind angesichts der Ende 2019 weiterhin vorhandenen, sehr hohen kumulier- ten Überdeckungen (Schwankungsfonds) von CHF 1589832.00 respektive CHF 1215511.00 sowie des Gesamtaufwands von CHF 7731292.00 respektive CHF 4388154.00 als unproblematisch zu bewerten. Die ökonomische Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 war stets gegeben. Die Unterdeckungen stellen damit— entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 — keinen Hinweis auf eine nicht angemessene Anrechnung der Eigenmittel dar. Im Gegenteil stellt sich angesichts der Höhe der kumulierten Überdeckungen die Frage, ob die Eigenmittel nicht ungenügend berücksichtigt wurden respektive ob die Leistungspreise nicht ganz grundsätzlich in den Vorjahren auch ohne An- rechnung von Eigenmitteln zu hoch angesetzt wurden. 6.3 Wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin 7 6.3.1 Bezüglich der Situation der Beschwerdeführerin 7 führt die Vorinstanz aus, der negative Schwankungsfonds per Ende 2018 sei nicht nur durch die Anpassungen des Leistungspreises im Jahr 2018 entstanden. Die Beschwerdeführerin 7 habe im Jahr 2018 eine Unterdeckung realisiert, obwohl die geplante Auslastung leicht habe übertroffen werden können. Es seien alle geleisteten Aufenthalts- tage finanziert geworden. In den Jahren 2016 und 2017 habe die Beschwerdeführerin 7 Unterdeckun- gen erwirtschaftet, obwohl die Auslastung erreicht worden sei.5° 6.3.2 Die Beschwerdeführerin 7 bringt dazu vor, diese Ausführungen seien zwar zutreffend, lies- sen jedoch ausser Acht, dass die erwähnten Unterdeckungen in den Jahren 2016 bis 2018 namentlich durch die jahrelange ungenügende Finanzierung ihrer Leistungen seitens des Kantons entstanden seien. Diese mangelhafte Finanzierung sei in der Folge erkannt worden, in dem das Gesuch um Er- höhung der Nettobetriebskosten in den Bereichen Wohnen und Tagesstätten von der Vorinstanz ge- nehmigt worden sei und seit 2023 höhere Leistungspreise gewährt würden.51 5 ° Stellungnahme der Vorinstanz vom 3. Februar 2025 S. 3 51 Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerinnen 2 bis 7 vom 5. März 2025 Ziff. 2 15/19 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2019.GEF.26773 6.3.3 Vorerst ist festzuhalten, dass das SHG52 und die SHV keinen Anspruch auf kostendeckende Abgeltung der erbrachten Leistungen vermitteln.53 Wie bereits ausgeführt, kommt es nur zu einer De- ckung von Aufwand durch Eigenmittel, wenn die Staatsbeiträge den Aufwand nicht vollumfänglich de- cken und folglich eine Unterdeckung entsteht. Es ist mit anderen Worten das Ziel der Anrechnung von Eigenmitteln, dass eine Unterdeckung entsteht, die durch Eigenmittel zu decken ist. Aus einer Unter- deckung kann somit nicht von vornherein auf eine nicht angemessene Methode zur Anrechnung der Eigenmittel geschlossen werden. 6.3.4 Im Bereich Wohnheim erzielte die Beschwerdeführerin 7 im Jahr 2015 eine Überdeckung von CHF 264'983.00.54 Hiervon hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 7 für die Leistungs- preise 2018 Eigenmittel im Umfang von CHF 60627.00 angerechnet. Das heisst, es wurde nicht die vollständige im Jahr 2017 erzielte Überdeckung angerechnet, obwohl der Beschwerdeführerin 7 ef- fektiv eine höhere Überdeckung zur Verfügung stand. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Beschwerdeführerin 7 dieselbe Übergangslösung angewendet hat wie für alle an- deren Institutionen und somit die Leistungspreise des Jahres 2018 weitergeführt hat. Überdies erwirt- schaftete die Beschwerdeführerin 7 bereits im Jahr 2017 eine Unterdeckung im Umfang von CHF 60653.00. Im Jahr 2017 rechnete die Vorinstanz jedoch noch keine Eigenmittel an. Diese Unter- deckung kann somit nicht auf die Anrechnung von Eigenmitteln zurückgeführt werden. Die Anrech- nung von Eigenmitteln dürfte demzufolge nur ein Aspekt sein, der zu einer Unterdeckung in den Jahren 2018 und 2019 geführt hat. Schliesslich war die ökonomische Handlungsfähigkeit der Beschwerde- führerin 7 stets gewährleistet. Die Anwendung der Übergangslösung 2019 ist damit auch für die Be- schwerdeführerin 7 eine zweckmässige sowie sachgerechte Lösung und demzufolge angemessen. 6.4 Gleichbehandlungsgebot Bezüglich der Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Übergangslösung 2019 habe eine Ungleichbe- handlung der Institutionen aufgrund der unterschiedlichen Ergebnisse im Referenzjahr 2015 zur Folge,55 ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die Sache zur weiteren Behandlung zu- rückgewiesen hat, um sie unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der verfügten Anrechnung von Eigenmitteln uneingeschränkt zu prüfen. Das Verwaltungsgericht hat die Berechnungsmethode auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geprüft (Rechtskontrolle und Rechtsanwendung von Amtes wegen gemäss Art. 80 und 20a Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungs- 52 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Nrn. 100.2021.129 und 100.2021.124 vom 25. November 2024 E. 2.1) Vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Nrn. 100.2021.129 und 100.2021.124 vom 25. November 2024 E. 3.5 mit Ver- weis auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Nrn. 100.2020.314 und 100.2020.320 vom 3. März 2023 E. 5.3 f. 54 Verfügung der Vorinstanz vom 3. Januar 2019 (Beschwerdebeilage 2.2; Akten GSI im Verfahren 2019.GSI.283) Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen 2 bis 7 vom 3. Februar 2025 Ziff. 5 16/19 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2019.GEF.26773 gericht hat keine Ermessensüber- oder -unterschreitung festgestellt und somit implizit auch die Verlet- zung des Gleichbehandlungsgebots verneint. Aus diesen Gründen ist auf die genannte Rüge nicht weiter einzugehen. 6.5 Verletzung von Treu und Glauben 6.5.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, durch die Änderung der Anrechnungsmethode im Jahr 2019 werde — entsprechend der Erwägung 7.5 des Beschwerdeentscheides der GSI 2019.GEF.26773 vom 24. März 2021 — das Abstellen auf das Referenzjahr 2015 perpetuiert. Dies sei, wie dem Be- schwerdeentscheid zu entnehmen sei, rechtlich kaum haltbar.56 Diesen Erwägungen sei Rechnung zu tragen. Andernfalls liege ein widersprüchliches Verhalten vor und somit eine Verletzung des Grund- satzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV57).58 Auch unter dem Aspekt des Vertrauensgrundsat- zes, namentlich mit Blick auf eine zu erwartende Fortführung der Beitragsberechnung für das Jahr 2018, habe die Beschwerdeführerin 1 mit höheren Leistungspreisen für das Jahr 2019 rechnen dürfen.59 6.5.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV).66 In der Form des sogenannten Vertrauensschutzes (Art 9 BV) verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das be- stimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden.61 6.5.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Institutionen frühzeitig über die neue, vereinfachte Abrechnungsmethode informiert hat.62 Die Beschwerdeführerinnen durften dem- zufolge keine Fortführung der Methode für das Jahr 2018 zur Anrechnung von Eigenmitteln erwarten. Es ist zwar anzuerkennen, dass zwischen dem vorliegenden Entscheid und dem Beschwerdeent- scheid der GSI 2019.GEF.26773 vom 24. März 2021 eine gewisse Diskrepanz besteht, jedoch ist zu berücksichtigen, dass im genannten Entscheid die besonderen Umstände nicht oder nur ungenügend miteinbezogen wurden. Schliesslich hat insbesondere die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf die an- gebliche Vertrauensgrundlage keine Dispositionen getätigt, die ohne Nachteil nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können.63 Die Beschwerdeführerinnen können sich folglich vorliegend nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 56 Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen 2 bis 7 vom 3. Februar 2025 Ziff. 4 57 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 55 Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen 2 bis 7 vom 3. Februar 2025 Ziff. 4 Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom 30. Januar 2025 Rz. 21 60 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, § 10 N. 620 61 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 10 N. 621 62 Vgl. Schreiben der Vorinstanz an alle Institutionen «Zusatzinformationen zum Leistungsvertrag 2019» vom 25. Sep- tember 2018 sowie Erläuterungen zum Jahresleistungsvertrag 2019 «Angemessene Berücksichtigung der Rückstellun- gen im Schwankungsfonds bei der Bemessung von Staatsbeiträgen» (Beilagen Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 4. März 2025) 63 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 10 N. 659 und 688 17/19 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2019.GEF.26773 7. Ergebnis Nach dem Geschriebenen ist die Methode der Vorinstanz zur Anrechnung von Eigenmitteln (Über- gangsmethode 2019) sachgerecht und zweckmässig und damit als angemessen zu qualifizieren. Demnach erweist sich die Beschwerde vom 29. November 2019 als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Kosten 8.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV64). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 8.2 Vorliegend unterliegen die Beschwerdeführerinnen vollumfänglich. Somit werden sie unter solidarischer Haftung kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf CHF 2500.00. 8.3 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, d.h. Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften, haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 Teilsatz 1 VRPG). Demnach hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteikostenersatz und es sind keine Parteikosten zu sprechen. 64 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 18/19 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2019.GEF.26773 Entscheid 1. Die Beschwerde vom 29. November 2019 wird abgewiesen 2. Die Verfahrenskosten und die Kosten für die Instruktionsverhandlung, festgesetzt auf CHF 2500.00, werden den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaftung zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Rechtsanwalt B. , z. Hd. der Beschwerdeführerin 1, per Einschreiben — Rechtsanwalt I. , z. Hd. der Beschwerdeführenden 2 bis 7, per Einschreiben — Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 19/19