2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1200.00, werden den Beschwerdeführenden unter Solidarhaftung zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführende, per Einschreiben — Vorinstanz, per Kurier Gesundheits- oziai- t4nd Integrati sdirektion