Es ist nicht zu sehen, dass die Bermssungsmethode für die Staatsbeiträge des Jahres 2019 bei allen oder einzelnen der beschwerdeführenden Institutionen zu einem unsachgemässen Ergebnis geführt hätte. Ebenso wenig wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Wird der Anspruch auf zusätzliche Staatsbeiträge verneint, haben die Beschwerdeführenden auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen. Auf das Rechtsbegehren Nr. 4 und dessen Begründung ist demnach nicht weiter einzugehen.