Die Beschwerde vom 29. November 2019 erweist sich nach dem Geschriebenen als unbegründet. Das Vorgehen der Vorinstanz findet in Art. 75 Abs. 2 SHG eine hinreichende Rechtsgrundlage. Die angewendete Bemessungsmethode für die Festlegung der Leistungspreise für das Jahr 2019 wahrt den der Vorinstanz eingeräumten Ermessens- und Beurteilungsspielraum, ist sachlich nachvollziehbar und stellt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots dar. Es ist nicht zu sehen, dass die Bermssungsmethode für die Staatsbeiträge des Jahres 2019 bei allen oder einzelnen der beschwerdeführenden Institutionen zu einem unsachgemässen Ergebnis geführt hätte.