9.4 Die für die Bemessung der Leistungspreise pro 2019 angewendete Methode führt nur dann zu einer Benachteiligung einzelner Leistungserbringer, wenn diese im Jahr 2015 — namentlich im Vergleich zum Folgejahr — eine aussergewöhnlich hohe Überdeckung erzielt haben. In solchen Fällen wäre es tatsächlich sachlich kaum haltbar, die im Jahr 2015 erzielte Überdeckung nicht nur bei den Leistungspreisen pro 2018, sondern auch bei den Leistungspreisen 2019 (indirekt) zu berücksichtigen. Eine solche Konstellation wird von den Beschwerdeführenden indessen nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den der GSI vorliegenden Akten.