Vor diesem Hintergrund erscheint es sachlich begründet, wenn die Vorinstanz in der Vergangenheit erzielte Überdeckungen im subventionierten Leistungsbereich bei der Bemessung der Staatsbeiträge pro 2019 (indirekt) nnitberücksichtigt hat. Eine Sanktionierung der Leistungserbringer, die ihre Leistungen in der Vergangenheit wirtschaftlich erbracht haben, kann — entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden — darin nicht erblickt werden.