Es lässt sich demnach auch nicht sagen, dass die Möglichkeit, Rückstellungen zu bilden, in der Vergangenheit alleine davon abhängig war, ob die Leistungserbringer die ihnen übertragenen Aufgaben wirtschaftlich erbracht haben. Und umgekehrt kann aus dem Fehlen von Rückstellungen bzw. Eigenmitteln nicht per se geschlossen werden, dass die entsprechenden Leistungserbringer in der Vergangenheit die Leistungen unwirtschaftlich erbracht hätten.