9.3 Wird einer Behörde ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt, stellt sich unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots89 die Anforderung, dass die Behörde zwischen schematischer Gleichbehandlung und einzelfallgerechter (differenzierter) Normanwendung den richtigen Weg finden muss. Bei jedem Bemessungssystem für die Festlegung der Leistungspreise stellte sich mithin die Frage, ob der angewendete Schematismus im Einzelfall zu einem unsachgemässen Ergebnis führen kann.