9.2 Zur Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ist einleitend — einmal mehr — darauf hinzuweisen, dass keine «Kürzungen» von Leistungspreisen verfügt wurden, sondern mit den Verfügungen vom 31. Oktober 2019 Gesuche um «zusätzliche Staatsbeiträge» abgewiesen wurden.