9.1 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, das Vorgehen der Vorinstanz sei auch unter dem Aspekt des in Art. 5 BV58 verankerten Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung zu beanstanden. Es sei offenkundig, dass nun just jene Institutionen mit «Leistungspreiskürzungen» sanktioniert würden, die ihre Leistungen in der Vergangenheit wirtschaftlich erbracht hätten und deshalb Mittel hätten zurückstellen können. Demgegenüber würden bei Einrichtungen, die in der Vergangenheit keine (oder keine relevanten) Rückstellungen gebildet haben, die Leistungspreise nicht gekürzt. Diese Rechtsfolge sei offensichtlich rechtsungleich und deshalb unhaltbar.59