SHG ist Teil des gesetzlichen Systems zur Festsetzung der Staatsbeiträge und nicht etwa Grundlage für einen Eingriff in Vermögenswerte der Leistungserbringer der institutionellen Sozialhilfe. Es liegt, mit anderen Worten ausgedrückt, kein Eingriff in durch die Eigentumsgarantie geschützte Vermögenswerte der Beschwerdeführenden vor. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich daher als unbegründet. Rechtsgleichheit