Eingriffe in die Eigentumsgarantie seien nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig. Vorliegend fehle insbesondere das Erfordernis einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für einen Eingriff in das gesetzes- und leistungsvertragskonform gebildete Vermögen der Beschwerdeführenden. Insbesondere erweise sich das in Art. 9 Abs. 3 SHG verankerte Subsidiaritätsprinzip als ungenügende Grundlage für einen Eingriff in das Eigentum bzw. Vermögen der Beschwerdeführenden.57