8.1 Die Beschwerdeführenden sehen in der Anrechnung von Eigenmitteln bei der Beitragsfestsetzung eine Verletzung der nach Art. 26 BV bzw. Art. 24 KV verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsgarantie.56 Sie machen geltend, die verfassungsmässige Eigentumsgarantie erstrecke sich auch auf die Rückstellungen und die im Schwankungsfonds befindlichen Mittel bzw. die damit verkörperten Vermögenswerte in Form eines Bankkontos oder von Sachinvestitionen. Eingriffe in die Eigentumsgarantie seien nur unter den Voraussetzungen von Art.