Die allgemein gehaltene Kritik der Beschwerdeführenden an der Bemessung der Leistungspreise pro 2019 ist demnach nicht geeignet, die Staatsbeiträge für das Jahr 2019 bei allen oder einzelnen der Beschwerdeführenden als unangemessen erscheinen zu lassen. 7.10 Das Vorgehen der Vorinstanz zur Bemessung der Staatsbeiträge pro 2019 erweist sich nach dem Geschriebenen als sachlich haltbar. Der Beschwerde vom 29. November 2019 sind keine Anhalipunkte zu entnehmen, dass das Vorgehen bei allen oder einzelnen der beschwerdeführenden Institutionen zu einem unsachgemässen Ergebnis geführt hätte. 8. Eigentumsgarantie